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   BGH, 25.06.2009 - IX ZB 222/08   

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https://dejure.org/2009,7455
BGH, 25.06.2009 - IX ZB 222/08 (https://dejure.org/2009,7455)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - IX ZB 222/08 (https://dejure.org/2009,7455)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - IX ZB 222/08 (https://dejure.org/2009,7455)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 575 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung; Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - IX ZB 222/08
    Der Bundesgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, welche die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NZI 2006, 48, 49; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - IX ZB 222/08
    Der Bundesgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, welche die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NZI 2006, 48, 49; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538).
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